Was sagt das Finanzamt?

- Spenden an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz können bis zu einer Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Alternativ zu der Grenze von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte können bei Unternehmen, Gewerbetreibenden und Angehörigen der freien Berufe 0,4% der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.
- Für Zuwendungen bis 200 Euro genügt eine Buchungsbestätigung oder ein Bareinzahlungsbeleg.
- Zuwendungen, die im Jahr der Zuwendung nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, weil sie die Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte (oder 0,4% der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) übersteigen, können zukünftig zeitlich uneingeschränkt in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden.
- Zusätzlich zu den vorgenannten Spenden können Zuwendungen bis zu 1.000.000 Euro, die in den Vermögensstock der Deutschen Stiftung Denkmalschutz geleistet werden, im Jahr der Zuwendung und in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser besondere Abzugsbetrag wird in einem Zehn-Jahres-Zeitraum nur einmal gewährt.
- Testamentarische Zuwendungen an die Stiftung sind von der Erbschaftsteuer befreit.
Die oben aufgeführten Punkte der Steuerreform gelten rückwirkend zum 1. Januar 2007. Im Veranlagungszeitraum 2007 gilt das Wahlrecht.
Mehr über die Steuerersparnis für Spender erfahren Sie hier 